Satzung des Heimat- und Trachtenverein
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein nennt sich "Heimat- und Trachtenverein D' Maisachtaler".
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck: Wiederaufrichtung der immer mehr verschwindenden, so kleidsamen, echten Gebirgstracht, sowie Aufrechterhaltung der Bodenständigen Volkstracht, die Pflege der alten Historische- und Gebirgstänze. Pflege von alten, guten Gebräuchen und Sitten, Volksgesang, Theater, Volkskunst, Jugenderziehung im Sinne unserer Vorfahren zu offenen, geraden Menschen gemäß den Richtlinien des Bayerischen Trachtenverbandes e. V.. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Als Mitglied können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts, welche das 17. Lebensjahr erreicht haben, aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt auf persönliche Anmeldung, worauf nach einer 14-tägigen Vormerkung die Aufnahme durch den Ausschuss erfolgt. Einwendungen gegen die Aufnahme haben während dieser Zeit zu erfolgen. Solche Personen, welche schon einem anderen Verein angehören, der die gleichen Interessen verfolgt und seinen Sitz im Isargau, werden nicht aufgenommen. Kinder und Jugendliche sind in die Jugendgruppe des Vereins aufzunehmen. Sie sind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr Beitragsfrei und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als Jugendliche zu führen. Die Vereinsjugend gliedert sich nach der Jugend des Bayerischen Trachtenverbandes. Veranstaltungen, Versammlungen und die Kassenprüfung werden eigenverantwortlich durchgeführt.
Name und Satzung des Vereins sind für die Vereinsjugend bindend.
§ 4 Einteilung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft teilt sich ein in:
a) aktive Mitglieder: das sind solche, die eine vollständige Gebirgstracht besitzen.
b) passive Mitglieder: das sind solche, welche keine Tracht besitzen. Freunde und Gönner des Vereins können als passiv aufgenommen werden. Sie haben das Recht, sämtlichen Veranstaltungen beizuwohnen und Anträge zu stellen, haben jedoch weder Wahl- noch Stimmrecht. Passive Mitglieder, die als aktive übernommen werden wollen, haben dies der Vorstandschaft mitzuteilen und werden bei der folgenden Versammlung aktiv aufgenommen.
c) Ehrenmitglieder: können nur jene werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Diese können durch den Ausschuss in Vorschlag gebracht, und bestätigt werden.
Die Ernennung wird durch Überreichung eines Ehrendiploms bekannt gegeben. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Ausschuss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten, wobei die Höhe vom Ausschuss vorgeschlagen wird. Die Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Vereinsmusiker sind Beitragsfrei.
§ 6 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt, welcher jederzeit und ohne Kündigungsfrist erfolgen kann, ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Mitglieder, deren Treiben geeignet ist, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen, können durch Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden, welchem auf sein Verlangen die Gründe mitzuteilen sind, steht die Berufung an eine Hauptversammlung offen, welche er innerhalb von 8 Tagen zu beantragen hat. Tritt ein Mitglied freiwillig aus, oder wird es ausgeschlossen, so hat dasselbe keinen Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Beiträge oder geschenktem Inventar.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) der Ausschuss
d) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.
§ 9 Die Vorstandschaft
Sie setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Schriftführer
4. dem 1. Kassier
5. dem 1. Vorplattler
6. dem 1. Jugendleiter
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) der Vorstandschaft
b) dem 2.Kassier
c) dem 2.Schriftführer
d) dem 2.Vorplattler
e) dem 2. Jugendleiter
f) dem Fähnrich
g) dem Inventarverwalter
h) zwei Kassenprüfern
§ 10 Aufgaben
Der Vorstand hat den Verein zu leiten.
Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten.
Der Kassier hat die Pflicht, das Geld (Vermögen) des Vereins in Verwahrung zu halten, sowie richtig Buch zu führen.
Der Inventarverwalter hat das Inventar instand zu halten und das Inventarverzeichnis zu führen.
Die Vorplattler haben das Platteln und den Tanz zu leiten.
Der Fähnrich hat die Fahne in Ordnung zu halten, im Bedarfsfalle auszurücken, bei Verhinderung einen Ersatzmann zu stellen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens 1 mal statt, welche unter Angabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden bekanntgegeben werden muss. Zur Mitgliederversammlung ergehen spätestens 8 Tage vorher schriftliche Einladungen. Der Schriftführer hat alle Beschlüsse im Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnen zu lassen.
Ordnungsgemäß eingeladene Sitzungen der Mitgliederversammlung sind in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über Auflösung des Vereins sind eigens geregelt.
§ 12 Wahl des Vorstandes, der Vorstandschaft und des Ausschuss
a) Die Wahl erfolgt alle 3 Jahre in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder von Vorstand, Vorstandschaft und Ausschuss bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.
b) Die Wahl der Vorstandschaft und des Ausschuss erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl mit den Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl. Ergibt die Wahl erneut Stimmengleichheit so entscheidet das Los. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr.
c) Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
d) Die benannten Mitglieder müssen in der Versammlung anwesend sein oder es muss deren schriftliches Einverständnis für das ihnen zugedachte Amt vorliegen.
e) Vor der Wahl ist die Vorstandschaft zu entlasten und ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern zu bilden. Der gewählte Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung. Üer die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
f) Der gewählte Vorsitzende ist verpflichtet, dem zuständigen Amtsgericht die Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden unter Vorlage der Wahlniederschrift anzuzeigen.
g) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 13 Ehrungen
Ehrungen bleiben dem Verein vorbehalten.
§ 14 Auflösung oder Aufhebung
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von drei Monaten eine weitere Versammlung ordnungsgemäß einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung selbst muss in beiden Fällen mit einer Vierfünftel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Maisach mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke der Heimat- und Brauchtumspflege zu verwenden.
§ 15
Vorstehende Satzung wurde am 5.10.1996 in der Mitgliederversammlung besprochen und beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am Amtsgericht Fürstenfeldbruck in Kraft.
Maisach, den 16.04.1997
Die Änderung des §12 Absatz b) und die Streichung von §12 Absatz h) der Satzung wurde am 05.04.2003 in der Jahreshauptversammlung besprochen und beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am Amtsgericht Fürstenfeldbruck in Kraft.
Maisach, den 03.06.2003
Christa Turini Huber 1. Vorsitzender
Axel Rieber 2. Vorsitzender
Erwin Hengstberger 1. Kassier
Georg Rieger 1. Schriftführer
Josef Schlammerl 1. Vorplattler
Marga Gschwandtner 1. Jugendleiterin